§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung.
Geschützt ist nicht das Foto als solches (Fotomaterial), sondern die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines Wesens und seiner Persönlichkeit.
§ 23
Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Nach § 23 gilt bei "Personen der Zeitgeschichte" kein Zustimmungserfordernis. Foto- und Filmaufnahmen solcher Personen dürfen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden. Der Bereich der Zeitgeschichte ist grundsätzlich weit zu verstehen; er umfasst alles, was bei der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet
§ 77 UrhG
Aufnahme,
Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine
Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen
und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Links extern:
Urhebergesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/
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Recht und neue Medien
http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/05-03/index.php3?seite=
